LG Saarbrücken - Urteil vom 03.07.1985
8 O 265/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/262

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.1985 - Aktenzeichen 8 O 265/84

DRsp Nr. 1996/2451

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen leichter Gehirnerschütterung, Nasenprellung, Schulterprellung und Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Fissuren der 6. bis 9. Rippe ohne Verschiebungen.Sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Über acht Monate Thoraxkompressionsschmerz beim Husten.Gravierende psychische Folgen aus dem Verkehrsunfall, bei dem ein Mensch zu Tode kam. Der Geschädigte litt 1 1/2 Jahre unter starker Angst, Auto zu fahren. Er ließ sich vom kaufmännischen Außendienst in den Innendienst versetzen. Ca. 1/2 Jahr nach dem Unfallereignis erhebliche Einschlaf- und Schlafschwierigkeiten, Albträume im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;