LG Schweinfurt - Urteil vom 25.09.1990
1 O 231/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2078

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Schweinfurt, Urteil vom 25.09.1990 - Aktenzeichen 1 O 231/86

DRsp Nr. 1996/2467

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld für einen (verheirateten) Mann aus Verkehrsunfall für einen Bruch des Siebbeins (Schädelknochen zwischen den Augenhöhlen), Gesichtsfrakturen im Schwierigkeitsgrad I und III, Bruch des Ulnaschaftes (Vorderarmknochen) sowie für eine Schambeinfraktur links mit einer MdE von 10 % auf Dauer.45 Tage stationäre Behandlung. Anschließend ambulante Weiterbehandlung. Eine weitere Operation zur Entfernung der eingesetzten Metallteile im Arm und im Gesicht ist noch erforderlich, Entwicklung einer Mucozele nicht ausgeschlossen.Schmerzensgelderhöhend war, daß der Geschädigte die Weihnachtsfeiertage im Krankenhaus verbringen mußte als für ihn besondere Härte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;