LG Siegen - Urteil vom 17.12.1985
2 O 318/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1508

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Siegen, Urteil vom 17.12.1985 - Aktenzeichen 2 O 318/85

DRsp Nr. 1996/2472

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld für einen 13-jährigen Schüler wegen eines Verkehrsunfall für folgende Verletzungen: doppelte Beckenringfraktur; Fraktur des Kreuz-Darmbeingelenks; große Hautdekollements am rechten Oberschenkel, am rechten Mittel- und Unterbauch, an beiden Gesäßregionen mit Zerfetzung und Zerreißung beider Gesäßmuskeln; eine Zerreißung des Beckenbodens mit Herauslösen des Enddarms und der Harnröhre.250 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte), darunter 1 1/2 Monate Intensivstation mit Anlegung eines doppelläufigen Anus praeter und eines Blasenkatheters. Anschließend vier Hauttransplantationen, Reha, weitere drei Monate mit weiteren plastischen Operationen. Blasenkatheter wurde ca. 10 Monate nach Unfall entfernt, der Anus Praeter ca. zwei Jahre nach dem Unfall.