LG Stuttgart - Urteil vom 28.02.1986
9 O 19/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/267

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Stuttgart, Urteil vom 28.02.1986 - Aktenzeichen 9 O 19/85

DRsp Nr. 1996/2485

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 17-jährige Schülerin (Motorrad-Sozia) aus Verkehrsunfall wegen Oberschenkelhalsfraktur mit einer Zertrümmerung des Hüftkopfes, Gehirnerschütterung, Distorsion der Halswirbelsäule, multiple Prellungen im Bereich der Brustwirbel-,der Lendenwirbelsäule und des Beckens, Schnittverletzungen an beiden Händen und Beinen durch Schottersteine.8 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit drei Operationen aufgrund Heilungskomplikation der Schenkelhalsfraktur. Diese wuchs nicht ordnungsgemäß an, weshalb in der dritten Operation Knochenmaterial von der 8. Rippe transplantiert wurde. Ein halbes Jahr nach der dritten Operation konnte die Geschädigte das rechte Bein mit halbem Körpergewicht belasten. Ärztlicherseits wurde jedoch angeraten, weiter Gehstützen zu benutzen, die auch nahezu zwei Jahre benutzt wurden. An die Krankenhausaufenthalte hatten sich regelmäßig häusliche Rekonvaleszenzzeiten von sechs bis acht Wochen angeschlossen, währenddessen die Geschädigte bettlägerig war und nicht aus dem Haus gehen konnte.