LG Traunstein - Urteil vom 11.06.1985
2 O 809/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/270

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Traunstein, Urteil vom 11.06.1985 - Aktenzeichen 2 O 809/85

DRsp Nr. 1996/2500

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen Lehramtsanwärter aus Verkehrsunfall wegen offener Stirnhöhlenimpressionsfraktur mit Zertrümmerung der Rückwand, frontaler Schädelbasisbruch mit Durazerreißung und Rhinoliquelleorrhoe, Jochbeinfraktur, Orbitabodenfraktur mit Augenschaden, mehrere Frakturen des Nasenbeins, einer Verletzung des linken Auges mit Aussehensveränderung, Hornhautabriß, Schneidezahnfraktur, Thoraxprellungen, Hirnhautriß sowie Verlust des Geruchssinns (Anosmie).30 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).Die Gesichtsfrakturen wurden operativ mit Klammern und Drahtschlingen versorgt, welche im Körper des Klägers verblieben. Die Augenverletzung bewirkt, daß das linke Auge 2 mm tiefer steht und das Absinken des inneren Lides zu einem Absinken des Augapfels führt. Diesbezüglich ist eine Korrekturoperation vorgesehen. Entstellende Schädigungen im Bereich des linken Augapfels und der Nase, Korrekturoperation auch hier vorgesehen. Nur geringfügige Hörminderung im Hochtonbereich, diesbezügliche MdE 0 %.Gravierende Pflichtverletzung auf schädigender Seite.

Normenkette: