LG Traunstein - Urteil vom 03.10.1983
3 O 1893/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/271

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Traunstein, Urteil vom 03.10.1983 - Aktenzeichen 3 O 1893/83

DRsp Nr. 1996/2501

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädelhirntrauma, Contusio cerebri, Kopfschwartenhämatom, Gesichtsverletzungen mit Nasenbeinbruch, distale Radiusfraktur mit erheblicher Dislokation mit einer MdE von 100 % für 159 Tage.29 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte). Im ersten, 26tägigen stationären Aufenthalt lag die Geschädigte sieben Tage auf der Intensivstation unter Lebensgefahr. Nach über einem Jahr erneut ein dreitägiger stationärer Aufenthalt zur Entfernung der Metallplatten. Mehrere ambulante Nachuntersuchungen.Anhaltende ärztliche Behandlung. 1 1/2 Jahre nach dem Unfall noch Schwächung des Armes und - besonders bei Wetterwechsel und Belastungen - Kopfschmerzen und Lichtempfindlichkeit des linken Auges. Die Narben sind gut und nicht mehr sichtbar, jedoch bisweilen spürbar verheilt. Lediglich die Narbe am linken Handgelenk ist noch sichtbar.Überdurchschnittliches Verschulden auf schädigender Seite. Der immaterielle Vorbehalt umfaßt nur die Schäden, die gegenüber dem jetzigen Zustand eine schwerwiegende Verschlechterung ergeben.