LG Tübingen - Urteil vom 14.08.1985
4 O 450/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1540

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 14.08.1985 - Aktenzeichen 4 O 450/83

DRsp Nr. 1996/2526

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 20-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Absprengung des rechten Innenknöchels, eine Oberschenkelschafttrümmerfraktur rechts, eine Nasenbeinfraktur, eine Oberkieferfraktur, eine Orbitabodenfraktur sowie eine Jochbeinfraktur. Frontobasale Liquorfistel. Schädigung des Plexus lumbo-sacralis (Beinnervengeflecht), Schädelhirntrauma, gedeckte Hirnverletzung (Contusio cerebri) mit einer MdE von 30 % auf Dauer.52 Tage stationäre Behandlung zur operativen Versorgung bzw. zur Materialentfernung, dazwischen ambulante und krankengymnastische Behandlung.