LG Tübingen - Urteil vom 26.11.1984
5 O 101/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2419

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 26.11.1984 - Aktenzeichen 5 O 101/84

DRsp Nr. 1996/2527

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt ) für einen 25-jährigen Krankenpfleger aus Verkehrsunfall wegen Schnittwunden im Bereich des rechten Unterarms und der rechten Hand, eine offene Strecksehnendurchtrennung des linken Zeigefingers in Handgelenkshöhe, eine Schürfwunde am linken Unterarm und einen Trümmerbruch der rechten Kniescheibe mit einer MdE von 100 % für 200 Tage.71 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung bzw. zur Entfernung der Drähte des Kniescheibentrümmerbruchs. Dazwischen ambulante Behandlung.