LG Tübingen - Urteil vom 30.07.1984
4 O 477/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1541

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 30.07.1984 - Aktenzeichen 4 O 477/83

DRsp Nr. 1996/2528

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen 5-jährigen Jungen (Fußgänger) wegen eines Verkehrsunfalls für einen Schienbeinkopfbruch, eine leichte Gehirnerschütterung, und für oberflächliche Schürfwunden an der Stirn.1 1/2 Monate Gipsbein, danach 1 1/2 Monate Krücken. Keine Komplikationen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1541