LG Tübingen - Urteil vom 07.11.1983
4 O 572/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1545

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 07.11.1983 - Aktenzeichen 4 O 572/82

DRsp Nr. 1996/2533

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für ein 7-jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls für Unfallschock, stumpfes Bauchtrauma, Milz- und Nierenruptur mit Entfernung der Milz und der linken Niere.12 Tage stationäre Behandlung.Umstellung der Lebensgestaltung aus medizinischen Gründen (Niere). Probleme bei einer späteren Schwangerschaft nicht auszuschließen.Kein grobes Verschulden auf Schädigerseite, Genugtuungsfunktion tritt zurück. Strafverfahren gegen den Schädiger gem. § 153a StPO eingestellt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1545