LG Ulm - Urteil vom 01.10.1990
2 O 308/90-01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/278

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ulm, Urteil vom 01.10.1990 - Aktenzeichen 2 O 308/90-01

DRsp Nr. 1996/2536

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen HWS-BWS-Prellung mit einer MdE von 100 % für 17 Tage, von 40 % für vier Tage, von 20 % für 434 Tage und von 10 % bis auf weiteres.Ärztliche Behandlung erforderlich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/278