LG Verden - Urteil vom 12.07.1990
4 O 266/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/279

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Verden, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 4 O 266/89

DRsp Nr. 1996/2541

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Streckbruch des Zeigefinger-Grundgelenks sowie kompliziertem Spiralbruch des dritten Mittelhandknochens mit Verschiebung an der linken Hand mit einer MdE von 100 % für 270 Tage und von 30 % auf Dauer.Die linke Hand kann kaum noch gebraucht werden (abgesehen von Feingriffen zwischen Daumen und Zeigefinger) und beim Heben sowie nach längerer Arbeit starke Schmerzen auftreten. Behinderungen im beruflichen Fortkommen mit fraglicher Weiterbeschäftigung in dem ausgeübten Beruf, sportliche Beeinträchtigung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/279