LG Wuppertal - Urteil vom 26.09.1985
7 O 105/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1566

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Wuppertal, Urteil vom 26.09.1985 - Aktenzeichen 7 O 105/82

DRsp Nr. 1996/2559

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für ein Schädelhirntrauma 2. Grades, ferner für Hämatome im Gesicht, Platzwunden an der linken Augenbraue und am Hinterkopf, Prellungen an der linken Körperhälfte (inbesondere im Bereich der linken Beckenschaufel, der linken Gesäßhälfte und an der linken Wade), mit bis zu handtellergroßen Prellmarken, sowie für eine handflächengroße Schürfwunde am linken Oberschenkel; stärkere Druckschmerzhaftigkeit am linken Oberbauch; laterale Tibiakopffraktur sowie Fibulaköpfchenfraktur am linken Kniegelenk mit einer MdE von 100 % für 195 Tage, 50 % für 150 Tage und 30 % auf Dauer37 Tage stationäre Behandlung einschließlich operativer Nachbehandlung.