AG Backnang - Urteil vom 02.03.1990
7 C 1005/89
Normen:
BGB § 847;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/286

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Backnang, Urteil vom 02.03.1990 - Aktenzeichen 7 C 1005/89

DRsp Nr. 1996/2609

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

DM 4000,- für 22jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen linker Augenbrauenplatzwunde, Kontusion mit Hämatombildung im Bereich des linken Oberschenkels, Platzwunde unterhalb des rechten Kniegelenks sowie eine Schürfwunde am linken Sprunggelenk. Gehirnerschütterung, HWS-Schleudertrauma. 8 Tage stationärer Aufenthalt, operative Versorgung der beiden Platzwunden. 7 Monate nach dem Unfall noch gut erkennbare 3 cm lange Narbe an der linken Augenbraue, nicht entstellend. Recht auffällige, 3 - 4 cm lange Narbe am rechten Knie, noch erkennbare Kontusionsmarke von 10 cm Länge mit erkennbarer Hämatombildung im Bereich des linken Oberschenkels.

Normenkette:

BGB § 847;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/286