AG Bad Mergentheim - Urteil vom 12.10.1978
3 C 232/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1610

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Bad Mergentheim, Urteil vom 12.10.1978 - Aktenzeichen 3 C 232/89

DRsp Nr. 1996/2614

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

300 DM [150 EUR] Schmerzensgeld für ein 8-jähriges Kind wegen einer Kopfprellung mit Druckschmerz, da einem Kind das gleiche Schmerzensgeld wie einem Erwachsenen zuzusprechen ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1610