AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 03.06.1980
202/21b C 311/79
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1623

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 03.06.1980 - Aktenzeichen 202/21b C 311/79

DRsp Nr. 1996/2631

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für eine 18-jährige schwangere Frau aus Verkehrsunfall wegen nicht näher aufgeführter Verletzungen bei vorzeitigen Einsetzens der Wehentätigkeit (27./28. Schwangerschaftswoche) und der damit verbundenen psychischen Belastung.Acht Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1623