AG Brühl - Urteil vom 15.02.1990
11 C 422/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/298

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Brühl, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 11 C 422/89

DRsp Nr. 1996/2672

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

100 DM [50 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen LWS-Schleudertrauma mit paravertebralen Muskelverspannungen sowie Klopfschmerz über den Dornfortsätzen mit einer MdE von 100 % für drei Tage. Einmalige ambulante Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/298