AG Duisburg - Urteil vom 04.06.1985
8 C 6/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1662

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Duisburg, Urteil vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 8 C 6/85

DRsp Nr. 1996/2703

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

250 DM [125 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls (Beifahrerin) für ein leichtes Halswirbelsäulenschleudertrauma und eine Schädelprellung mit Kopfschmerzen und Nackensteife über einen längeren Zeitraum.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1662