AG Düren - Urteil vom 15.08.1990
8 C 349/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2105

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Düren, Urteil vom 15.08.1990 - Aktenzeichen 8 C 349/90

DRsp Nr. 1996/2706

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer Schädelprellung sowie wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule mit Gehirnerschütterung mit einer MdE von 100 % für 42 Tage.5 Tage stationäre Behandlung.Fahrlässige Tatbegehung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2105