AG Eckernförde - Urteil vom 18.12.1990
4 C 349/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/305

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Eckernförde, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 4 C 349/90

DRsp Nr. 1996/2711

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen HWS-Trauma mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, schmerzhaften Schultergürtelmyogelosen bei einer MdE von 100 % für 14 TageErforderlichkeit des Tragens einer Halsmanschette. "Einfaches" HWS-Syndrom.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/305