AG Erkelenz - Urteil vom 24.02.1984
8 C 803/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1672

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Erkelenz, Urteil vom 24.02.1984 - Aktenzeichen 8 C 803/83

DRsp Nr. 1996/2722

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls mit schwerer Mittelfußdistorsion mit unverschobener Querfraktur des Os cubbideum, Prellungen des rechten Unterarms mit leichter Bewegungseinschränkung, Prellungen beider Kniescheiben, Schürfungen am rechten Fußrücken und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS-Schleudertrauma) und einer MdE von 20 % für 90 Tage und von 10 % für 60 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1672