AG Euskirchen - Urteil vom 01.06.1990
17 C 137/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/307

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Euskirchen, Urteil vom 01.06.1990 - Aktenzeichen 17 C 137/89

DRsp Nr. 1996/2734

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

200 DM [100 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen 3 cm langer Platzwunde über dem rechten ersten Mittelfußstrahl, Schürfung über dem linken Innenknöchel.Ein bis zwei Wochen Bewegungseinschränkung mit Schmerzen. Ein Jahr und acht Monate nach Unfall war die Narbe noch erkennbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/307