AG Frankenberg - Urteil vom 22.06.1990
1 C 218/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/516

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Frankenberg, Urteil vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 1 C 218/90

DRsp Nr. 1996/2735

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2800 DM [1400 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Pkw-Fahrer) aus Verkehrsunfall wegen Schnittverletzungen im Gesicht, am linken Arm sowie Oberschenkel und Knie mit chirurgischer Behandlung. Schwere Prellungen des Schädels, der Halswirbelsäule und des Brustkorbes sowie Verdacht auf Gehirnerschütterung mit einer MdE von 100 % für 22 Tage und von 50 % für sieben Tage.Ca. ein Monat nach Unfall anhaltende Schmerzen aufgrund des HWS-Traumas, Taubheitsgefühl im Bereich beider Schultergürtel, eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand, Hinterkopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindelgefühl.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen