AG Hannover - Urteil vom 21.05.1992
510 C 4053/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/519

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Hannover, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 510 C 4053/92

DRsp Nr. 1996/2783

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma leichterer Art mit einer MdE von 100 % für 12 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte mit Wärmebehandlung. Verschulden auf schädigender Seite nicht allzu schwer.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/519