AG Hannover - Urteil vom 15.11.1990
531 C 9920/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2113

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Hannover, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 531 C 9920/90

DRsp Nr. 1996/2784

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

600 DM [300 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen Verkehrsunfalls für Ober- und Unterschenkelprellung; unauffälliger Heilungsverlauf mit einer MdE von 100 % für 14 Tage, abnehmend auf zuletzt zu 20 %.Teilkompensation der Arbeitsunfähigkeit durch gewisse Vorteile der arbeitsfreien Zeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2113