AG Heidenheim - Urteil vom 31.07.1992
7 C 827/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/520

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Heidenheim, Urteil vom 31.07.1992 - Aktenzeichen 7 C 827/92

DRsp Nr. 1996/2798

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen HWS-Syndrom (kein schweres), im Bereich der rechten Schläfe eine ca. mundgroße Blauverfärbung der Haut, eine Prellmarke an der linken oberen Brustseite in Höhe der 2. Rippe, eine Prellmarke im Bereich der linken Knieinnenseite, eine konzentrische, schmerzhafte Einschränkung der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 11 Tage und von 30 % für Tage 30.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/520