AG Holzminden - Urteil vom 28.11.1990
2 C 508/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/316

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Holzminden, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 2 C 508/90

DRsp Nr. 1996/2811

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

800 DM [400 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Außenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenksmit einer MdE von 100 % für 49 Tage.Einige Zeit Erforderlichkeit des Tragens einer Gipsschiene und Liegen.Genugtuungsfunktion trat zurück, da Fahrlässigkeit im Verkehr, Parteien waren befreundet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/316