AG Kiel - Urteil vom 16.02.1990
14 C 547/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2122
DfS Nr. 1994/319

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Kiel, Urteil vom 16.02.1990 - Aktenzeichen 14 C 547/89

DRsp Nr. 1996/2839

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1700 DM [850 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Pkw-Fahrer) aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Traumas mit einer MdE von 100 % für 23 Tage.Ambulante Behandlung (12 Arzttermine) mit fünf Injektionen, paravertebrale Infiltration und 12 MikrowellenbehandungenErforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für 17 Tage.Nicht leichte Fahrlässigkeit des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2122
DfS Nr. 1994/319