AG Kusel - Urteil vom 28.07.1980
1 C 211/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1766

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Kusel, Urteil vom 28.07.1980 - Aktenzeichen 1 C 211/80

DRsp Nr. 1996/2853

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

600 DM [300 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Mitfahrerin) wegen eines Verkehrsunfalls für ein Schleudertrauma, HWS-Syndrom, eine Prellung der rechten Schulter und des rechten Arms, schmerzhafte Verspannung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, Umformbarkeit der Halswirbelsäule bei Nick- und Drehbewegungen eingeschränkt, Schluckbeschwerden schmerzhafte Verspannung der Muskulatur im Bereich des rechten Schultergelenks mit einer MdE von 100 % für fünf Tage.Bewegungsbehinderung im rechten Schultergelenk.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1766