AG Köln - Urteil vom 02.04.1992
264 C 552/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/321

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Köln, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 264 C 552/91

DRsp Nr. 1996/2856

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

300 DM [150 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls mit ganz leichtem HWS-Schleudertrauma mit einer MdE von 100 % für vier Tage.Einmaliger Arztbesuch.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe:

Fundstellen
DfS Nr. 1994/321