AG Köln - Urteil vom 06.03.1986
264 C 641/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2125

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Köln, Urteil vom 06.03.1986 - Aktenzeichen 264 C 641/85

DRsp Nr. 1996/2866

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1300 DM [650 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, eine Nierenprellung und eine Rückenprellung rechts mit einer MdE von 100 % für 21 Tage, von 50 % für 13 Tage und von 20 % für 15 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2125