AG Köln - Urteil vom 13.07.1984
267 C 110/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1783

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Köln, Urteil vom 13.07.1984 - Aktenzeichen 267 C 110/84

DRsp Nr. 1996/2875

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

600 DM [300 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für die Stauchung der Halswirbelsäule nach einem Schleudertrauma sowie einer kleinen Abrißfraktur am Dornfortsatzes des 7. Halswirbelsmit einer MdE von 100 % für fünf Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1783