AG Lingen - Urteil vom 18.05.1990
4 C 78/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2127

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Lingen, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 4 C 78/90

DRsp Nr. 1996/2909

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

600 DM [300 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für ein HWS-Schleudertrauma mit einer MdE von 100 % für drei Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für drei Tage, Salbeneinreibung; Kopfschmerzen, Druckschmerz und Klopfschmerz entlang der HWS, Druckschmerz der Nackenmuskulatur mit Ausstrahlung über beide Schultern.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2127