AG Ludwigsburg - Urteil vom 12.08.1992
7 C 415/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/326

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.08.1992 - Aktenzeichen 7 C 415/92

DRsp Nr. 1996/2911

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Halswirbelschleudertrauma mit Gefügelockerung im Bereich der Halswirbelkörper 2 bis 3.Fünf Tage stationäre Behandlung, ambulante Nachbehandlung durch 20 Massagen und 15 Krankengymnastiktermine.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für vier Wochen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/326