AG Mainz - Urteil vom 11.05.1979
7 C 250/79
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1824
VersR 1979, 828

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Mainz, Urteil vom 11.05.1979 - Aktenzeichen 7 C 250/79

DRsp Nr. 1996/2928

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Eine geringfügige Körperverletzung, die die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht rechtfertigen würde, liegt nicht vor, wenn der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall ein Halswirbelschleudertrauma erleidet, das ihn eine Woche beeinträchtigt und dienstunfähig macht.2. 180 DM [90 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Syndroms.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1824
VersR 1979, 828