AG Northeim - Urteil vom 05.06.1984
3 C 70/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1849

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Northeim, Urteil vom 05.06.1984 - Aktenzeichen 3 C 70/84

DRsp Nr. 1996/2973

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls (Gegenfahrbahn, Alkohol, Begegnungsunfall) für ein leichtes HWS-Trauma; ambulante Behandlung mit einer MdE von 100 % für 14 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für zwei Wochen, Behandlung mit Psychopharmaka.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1849