AG Offenburg - Urteil vom 26.09.1990
1 C 510/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/530

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Offenburg, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 1 C 510/90

DRsp Nr. 1996/2990

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Druckschmerz über dem Kahnbein sowie dem Griffelfortsatz der Speiche des Handgelenks, Schmerzen im HWS-Bereich, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Handgelenkes, Stauchung des rechten Handgelenkes, Kahnbeinstauchung rechts, Zerrung der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 25 Tage und von 20 % für 27 Tage.Schmerzen bei Belastungen im Bereich des rechten Handgelenkes, leichte Schwellneigung über der Basis des zweiten Mittelhandstrahles zum Scaphoid hinziehend, Schonhaltung, endgradige Bewegungseinschränkung des Handgelenkes. Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte sowie Salbenverbände.