AG Osnabrück - Urteil vom 09.09.1977
6 C 334/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1869

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Osnabrück, Urteil vom 09.09.1977 - Aktenzeichen 6 C 334/87

DRsp Nr. 1996/3000

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

200 DM [100 EUR] Schmerzensgeld für eine erwachsene Person wegen eines Verkehrsunfalls (Gegenverkehrsunfall, Begegnungsunfall) für eine Prellung des rechten Unterarms sowie für eine Rißwunde am kleinen linken Finger.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1869