AG Schopfheim - Urteil vom 22.08.1990
C 117/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/347

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Schopfheim, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen C 117/90

DRsp Nr. 1996/3034

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Das Einfahren auf eine Straße aus einem Grundstück mit dem Ziel, durch eine Kolonnenlücke nach links abzubiegen, ist in der Regel so gefährlich, daß es unterbleiben muß. Jedenfalls braucht der bevorrechtigte Verkehr mit einem solchen Verhalten nicht zu rechnen.2. 500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Motorrollerfahrer) aus Verkehrsunfall (Lückenunfall) wegen Schädelprellung und Schürfwunde am rechten Knie mit einer MdE von 100 % für 12 Tage.Grob fahrlässiges Verhalten auf schädigender Seite.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/347