AG Straubing - Urteil vom 14.07.1992
3 C 235/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/351

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Straubing, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 3 C 235/92

DRsp Nr. 1996/3050

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für ein 15-jähriges Mädchen (Radfahrerin) aus Verkehrsunfall wegen Abrißfraktur des Kapitulum der Gelenkfläche des Oberarmknochens mit erheblicher Verschiebung mit einer MdE von 100 % für neun Tage, von 60 % für 29 Tage, von 40 % für 45 Tage, von 20 % für 69 Tage und von 10 % auf Dauer.Ca. 3/4 Jahr nach dem Unfall noch Bewegungsbeeinträchtigungen des linken Ellenbogengelenks mit intensiver krankengymnastischer Behandlung, die u.a. bestimmte Sportarten nur unter Schmerzen oder gar nicht zuließen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/351