AG Wiesbaden - Urteil vom 03.12.1990
96 C 1116/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/358

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Wiesbaden, Urteil vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 96 C 1116/90

DRsp Nr. 1996/3092

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

600 DM [300 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Rückenprellung und Prellung des linken Mittelfußes mit einer MdE von 100 % für 14 Tage.Ambulante Behandlung.Ein entgangener Kurzurlaub wurde vom Gericht als nicht entscheidend gewichtet, denn anders als ein Jahresurlaub kann ein Kurzurlaub jederzeit nachgeholt werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/358