AG Wiesloch - Urteil vom 02.11.1984
3 C 222/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/535

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Fehlender Schmerzensgeldanspruch

AG Wiesloch, Urteil vom 02.11.1984 - Aktenzeichen 3 C 222/84

DRsp Nr. 1996/3098

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Fehlender Schmerzensgeldanspruch

0 DM [0 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Radfahrer) aus Verkehrsunfall wegen Schürfwunde am Knie, keine ärztliche Behandlung.Das Gericht wertete die Verletzung als Bagatellverletzung, für welche nach allgemeiner Auffassung ein Schmerzensgeld nicht zuzubilligen sei, da es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung der Lebensfreude handelt. Berücksichtigt werden muß weiterhin, daß die Genugtuungsfunktion aufgrund des durch reine Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfalles nicht zum Tragen kommt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/535