SchlHOLG - Urteil vom 10.02.2000
7 U 146/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 235
OLGReport-Schleswig 2000, 235
SchlHA 2000, 157
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 501/96

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Schmerzensgeldanspruch des besonders schmerzanfälligen Unfallopfers

SchlHOLG, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 7 U 146/99

DRsp Nr. 2000/9161

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten; Schmerzensgeldanspruch des besonders schmerzanfälligen Unfallopfers

1. »Der Schädiger haftet auch für langanhaltende Schmerzen und Beschwerden, die nach einem Verkehrsunfall als Folge einer HWS-Verletzung aus orthopädischer Sicht nach einem Jahr abgeklungen sein müßten, wenn der Geschädigte vor dem Unfall beschwerdefrei war, der Unfall die Beschwerden ausgelöst und es sich nicht um einen sog Bagatellfall gehandelt hat. Eine besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten ist bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen.«2. 15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer Verrenkung der HWS.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, der Verkehrsunfall hat ihre Schmerzen und Beeinträchtigungen ausgelöst.