OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.1992
2 U 19/92
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 284 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 92 § 511a § 522 § 519b ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 1993, 74
OLGReport-Frankfurt 1993, 74
Vorinstanzen:
LG Limburg - Urteil vom 11.12.1991 - - 2 O 188/91,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Rechtsfolgen der Verwerfung der Hauptberufung für die unselbständige Anschlussberufung; Verzug mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes; Bindung des Gerichts an die Anträge eines Schmerzensgeldanspruchs; Kostenentscheidung bei Versagung einer Schmerzensgeldrente und gleichzeitiger Erhöhung des Kapitalbetrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 2 U 19/92

DRsp Nr. 2005/20434

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Rechtsfolgen der Verwerfung der Hauptberufung für die unselbständige Anschlussberufung; Verzug mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes; Bindung des Gerichts an die Anträge eines Schmerzensgeldanspruchs; Kostenentscheidung bei Versagung einer Schmerzensgeldrente und gleichzeitiger Erhöhung des Kapitalbetrages

1.»Mit der Verwerfung der Hauptberufung wird die unselbständige Anschlußberufung wirkungslos, was im Urteil auszusprechen ist. Bei Anschließung an eine von vornherein unzulässige Berufung hat dies zur Folge, daß der Anschlußberufungskläger die Kosten der Anschlußberufung zu tragen hat.2. Wenngleich der Schmerzensgeldanspruch bereits mit dem Schadensereignis entsteht und der schließlich als angemessen zuerkannte Geldbetrag damit als von vornherein geschuldet gilt, gerät der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers mit der Zahlung des Schmerzensgeldes erst dann in Verzug, wenn er anhand von objektiven Unterlagen, die er sich allerdings nach besten Kräften so bald wie möglich verschaffen muß, eine für die Bezifferung des Anspruches ausreichende Gewißheit über den tatsächlich eingetretenen und in Zukunft etwa noch zu erwartenden immateriellen Schaden erlangt hat.