AG Berlin-Mitte - Urteil vom 19.06.1996
114 C 136/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 114 C 136/96

DRsp Nr. 2007/16971

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld bei Schädel-Hirn-Traum 1. Grades, Prellung des rechten Außenknöchels, Distorsion der HWS und Distorsion des rechten OSG.1 Tag stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

Mit der Klage begehrt sie die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen der von ihr bei dem Verkehrsunfall am 16.07.1995 auf dem K.-Damm in B. erlittenen Verletzungen.

Die Beklagte zu 1 nimmt sie als Halterin, den Beklagten zu 2 als Fahrer und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherin des Pkw der Beklagten zu 1 in Anspruch.

Zum Unfallzeitpunkt wurde das Fahrzeug der Klägerin von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. nach links auf den Mittelstreifen des K.-Damm abgedrängt. Dort stieß sie gegen ein geparktes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Durch den Verkehrsunfall erlitt die Klägerin ein Schädelhirntrauma 1. Grades und eine HWS-Distorsion.