AG Oldenburg (Oldb.) - Urteil vom 01.09.1994
18 C 1723/94 X
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Oldenburg (Oldb.), Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 18 C 1723/94 X

DRsp Nr. 2007/17011

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für HWS-Trauma mit etwa einwöchigen anhaltenden Beschwerden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.11.92 in O. auf dem S.-Wall an der Kreuzung K.-Platz ereignet hat. Die Klägerin befand sich als Beifahrer im Pkw ihres Ehemannes, der in Richtung T.-Wall fuhr, als vor der genannten Kreuzung der Bus der Beklagten zu 1) (amtliches Kennzeichen ...), der von dem Beklagten zu 2) gelenkt wurde, auf den Pkw auffuhr. Die Klägerin erlitt ein Halswirbelschleudertrauma und begehrt nunmehr ein Schmerzensgeld. Dazu trägt sie vor, es habe nach dem Unfall Arbeitsunfähigkeit für 17/18 Tage bestanden. Noch Anfang Februar 1993 habe sie unter unfallbedingten Nacken-/Schulterbeschwerden gelitten. In der Folgezeit habe sie wegen Schmerzen verschiedentlich Massagen genommen, die jedoch keine Abhilfe geschafft hätten. Sie meint, ein Schmerzensgeld von 2.000 DM sei angemessen.