Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz.
Am 18.09.1995 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen den Parteien. Die Beklagte zu 1) verlor beim Durchfahren einer Kurve der B.-Straße in R. die Gewalt über das von ihr gesteuerte Fahrzeug und stieß mit dem vom Kläger gesteuerten Pkw frontal zusammen. Die Ehefrau des Klägers ebenso der Kläger wurden verletzt.
Der Kläger ist der Meinung, dass von dem Beklagten zu 2), dem Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallwagens vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 2.000 DM sei ungenügend. Weitere 5.000 DM stellten vielmehr einen hinreichenden Ausgleich für die erlittenen Verletzungen dar.
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