AG Saarlouis - Urteil vom 04.10.1996
26 C 659/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Saarlouis, Urteil vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 26 C 659/96

DRsp Nr. 2007/17016

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld wegen Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich noch über zwei Monate nach dem Unfall.Dass der Kläger schon frühzeitig nach dem Unfall seine Arbeitsstelle wieder angetreten hat und damit überobligationsmäßige Lasten auf sich genommen hat, können die Beklagten zu ihrer Entlastung nicht anführen, zumal dieses Verhalten des Klägers angesichts der Arbeitsmarktlage im Allgemeinen und im Stahlbereich im Besonderen nachvollziehbar ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Entscheidung gemäß § 495 a ZPO :

I.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 3 Nr. 1, 2 PflVG, 847 BGB Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 500 DM verlangen.