LG Coburg - Urteil vom 19.10.1994
2 O 749/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Coburg, Urteil vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 2 O 749/92

DRsp Nr. 2007/17033

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für Kraftfahrerin aus Verkehrsunfall (Auffahrunfall) bei Prellungen und Hämatome an Knie und Ellenbogen sowie ein HWS-Schleudertrauma.Das HWS-Trauma und der zugrundeliegende Schadensmechanismus bewirkten Rißstellen an der inneren Gefäßhaut der Halsschlagadern (Arteriendissection/Arteriengefäßschädigung). Es lösten sich Gewebe- und Gefäßteile, an den Rißstellen entstanden Blutdurchströmungsstörungen und erhöhten insgesamt das Embolierisiko. Vorübergehende Sehschwäche, Beeinträchtigung der Nierenfunktion, psychisch bedingte Erschöpfungszustände und Lähmungserscheinungen sowie Sensibilitätsstörungen links.Die Geschädigte erlitt durch den Unfall nachfolgend zwei leichte Schlaganfälle, die sich durch eine flüchtige Sehstörung und einer bleibenden sensomotorischen Halbseitenlähmung (Taubheitsgefühl in der linken Hand sowie ursprüngliche Fallneigung nach links) geäußert haben. Sensibilitätseinschränkungen mit linksseitigen Störungen der Motorik als Dauerschaden.