OLG Oldenburg - Urteil vom 10.10.1996
1 U 83/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
VersR 1997, 1109
VersR 1997, 1109
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 19.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 192/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 1 U 83/96

DRsp Nr. 2007/17102

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall wegen Sprunggelenksfraktur mit Sudeckscher Dystrophie und Sekundärarthrose mit einer MdE von 100 % für 540 Tage und 30 % auf Dauer.74 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte).Als Dauerfolgen des Unfalls bestehen beim Geschädigten eine Bewegungseinschränkung im rechten oberen und im rechten unteren Sprunggelenk, eine Beeinträchtigung des Gangbildes, Ruhe- und Belastungsschmerz im Sprunggelenk sowie eine Gefühlsstörung am rechten Fußrücken auf einer Fläche von 5 x 7 cm. Die abstrakte, dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist mit 30 % zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem angefochtenen Urteil. Insoweit wird von einer erneuten Darstellung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Zwischenzeitlich, am 3.7.1996 zahlte die Beklagte zu 1) an den Kläger auf die Klageforderung weitere 10.054,44 DM nebst 651,20 DM Zinsen.